Bundesverwaltungsgericht kippt umstrittene Regelung zum Anwohnerparken

Formal verwies es darauf, dass Kommunen die Anwohnerparkgebühren nur durch Verordnung, nicht aber wie in Freiburg durch eine Satzung regeln können. Inhaltlich lehnten die Leipziger Richter die Kürzungen aus sozialen Gründen ab. Nach den Bundesvorschriften sollen „nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden“, soziale Gründe werden nicht genannt.

Zuletzt hatte die Stadt Freiburg die Preise für Anwohnerparkplätze drastisch erhöht. Das gesamte Statut wurde nun verworfen. Wie ist die Situation in Berlin?

In Berlin muss eine Bewohnerparkerlaubnis beim zuständigen Bezirksamt beantragt werden. Hierfür wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 10,20 Euro pro Jahr fällig. Im Koalitionsvertrag der 2021 gewählten rot-grün-roten Landesregierung war eine deutliche Erhöhung vorgesehen. Da es jedoch mit den Neuwahlen in Berlin im Februar dieses Jahres zu einem Regierungswechsel kam, wird das Gesetz voraussichtlich nicht geändert .

Im April 2022 trat die umstrittene Freiburger Satzung in Kraft. Damit stieg die Gebühr für Anwohnerparkplätze von bisher 30 auf nunmehr üblicherweise 360 Euro pro Jahr. Für Autos unter 4,21 Meter Länge sind es 240 Euro, für Fahrzeuge über 4,70 Meter Länge 480 Euro. Nach verschiedenen sozialen Kriterien wird teilweise nur die Hälfte der Gebühr fällig, oder sie kann sogar ganz erlassen werden.

Gegen die Höhe der Regelgebühr von 360 Euro pro Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen keine Einwände erhoben. Angesichts des „erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Stellplatzes“ steht dies nicht in grobem Missverhältnis zum Zweck der Erhebung der Vergütung zum Ausgleich der mit der Parkerlaubnis verbundenen Vorteile. Begründet wird dies auch mit dem Ziel, die Verwaltungskosten für die Parkgenehmigungen zu decken.

Auch das Bundesverwaltungsgericht rügte die starken Sprünge in der Längenstaffelung. Im Extremfall kann ein Längenunterschied des Autos von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Diese „erhebliche Ungleichbehandlung“ spiegele den jeweiligen Vorteil des Bewohnerparkens nicht mehr hinreichend wider.

Ein betroffener Anwohner legte Einspruch ein. Er kritisierte die Längenstaffelung und die drastische Steigerung auf das 16-fache. Im Juli 2022 hat die Vorinstanz des baden-württembergischen Verwaltungsgerichts (VGH) in Mannheim der Freiburger Gebührensatzung zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Satzung der Stadt Freiburg über Bewohnerparkgebühren für ungültig erklärt. Nach dem am Dienstag verkündeten Urteil dürfen die Kommunen hier aus sozialen Gründen keine Ermäßigungen gewähren. Darüber hinaus kritisierten die Leipziger Richter die Staffelung der Gebühren nach der Länge der Fahrzeuge. Die Höhe einer sogenannten Pauschalgebühr von 360 Euro pro Jahr ist daher zulässig.